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Psychische Gefährdungsbeurteilung: Das unterschätzte Haftungsrisiko für Betriebsärzte

  • Autorenbild: Thomas Engelke
    Thomas Engelke
  • 28. Mai
  • 4 Min. Lesezeit

Seit 2013 ist sie Pflicht. 2026 wird sie kontrolliert. Wer als Betriebsarzt seine Rolle hier falsch einschätzt, steht plötzlich auf der falschen Seite des Verfahrens.



Das Thema, das gerade jeden Betriebsarzt betrifft


Burnout, Überlastung, psychische Erkrankungen am Arbeitsplatz – das sind keine gesellschaftlichen Randphänomene mehr, sondern die häufigste Ursache für Langzeitausfälle in deutschen Betrieben. Und seit dem 1. Januar 2026 ist die Frage, wer die psychische Gefährdungsbeurteilung im Betrieb ordnungsgemäß durchgeführt hat – und wer dabei welche Rolle gespielt hat –, keine theoretische mehr.


Mit dem revidierten BAuA-Handbuch, einer reformierten DGUV Vorschrift 2, dem neuen GDA-Arbeitsprogramm 2026–2029 und der EU-OSHA-Kampagne „Together for mental health at work” greifen erstmals seit Jahren mehrere regulatorische Schichten gleichzeitig. Die Aufsichtsbehörden kündigen deutlich höhere Kontrollquoten an – und sie meinen es ernst.


Die Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung ist nicht neu. Sie ist seit 2013 durch § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG für alle Arbeitgeber verpflichtend vorgeschrieben – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche, vom Einzelunternehmer bis zum Konzern.


Was sich 2026 geändert hat, ist nicht die Pflicht – sondern ihre Durchsetzung. Ab 1. Januar 2026 müssen Gewerbeaufsichtsbehörden jährlich mindestens 5 % aller Betriebe besichtigen. Der Schwerpunkt liegt auf Betrieben unter 250 Mitarbeitenden, in denen die Umsetzung erfahrungsgemäß lückenhaft ist.


Die Sanktionsseite ist klar geregelt: Eine fehlende oder mangelhafte psychische Gefährdungsbeurteilung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG. Die Bußgelder liegen zwischen 5.000 und 30.000 Euro. Gravierender ist jedoch das zivilrechtliche Risiko: Wenn ein Beschäftigter einen psychischen Zusammenbruch erleidet und sich herausstellt, dass keine psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, haftet die Geschäftsführung persönlich. Arbeitsgerichte prüfen inzwischen routinemäßig, ob Arbeitgeber ihre Pflichten nach § 5 ArbSchG erfüllt haben.



Die spezifische Rolle des Betriebsarztes – und wo sie haftungsrechtlich relevant wird


Hier liegt der blinde Fleck vieler Betriebsärzte: Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist Arbeitgeberpflicht – aber der Betriebsarzt ist gesetzlich in ihre Durchführung eingebunden.


Bei den Begehungen für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung sind in der Regel mindestens der Betriebsarzt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie je ein Vertreter von Arbeitgeber und Betriebsrat beteiligt.


Das bedeutet: Betriebsärzte, die an der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mitwirken oder mitwirken sollten, können im Schadensfall aktiv in die Haftungsfrage hineingezogen werden – etwa wenn ihnen bekannte psychische Belastungsfaktoren nicht dokumentiert oder kommuniziert wurden. Die Frage lautet dann: Hat der Betriebsarzt seinen Beratungsauftrag nach § 3 ASiG erfüllt? Hat er auf erkannte Mängel aktiv hingewiesen?


Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind keine Alibifunktionen, sondern aktive Gestalter des Arbeitsschutzes. Gerichte und Aufsichtsbehörden werden diese Erwartung 2026 konsequenter einfordern als bisher.



Was inhaltlich verlangt wird – und was in der Praxis fehlt


Die GDA-Leitlinie Psyche definiert fünf Merkmalsbereiche psychischer Belastungen, die in jeder Gefährdungsbeurteilung erfasst werden müssen: Arbeitsinhalte und -aufgaben (Handlungsspielraum, Vollständigkeit, emotionale Inanspruchnahme), Arbeitszeitgestaltung (Länge, Lage, Überstunden, Unterbrechungen), Arbeitsorganisation sowie Informationsfluss und Kommunikation.


Das Problem: Viele Unternehmen haben die psychische Gefährdungsbeurteilung noch nicht systematisch umgesetzt – aus Unsicherheit über den richtigen Ablauf, die geeigneten Instrumente und die rechtlichen Anforderungen. Wer als Betriebsarzt Mandate betreut, in denen diese Lücke besteht, und sie nicht aktiv adressiert, riskiert seinen eigenen Beratungsauftrag zu verfehlen.


Besonders kritisch sind laut aktueller Auswertungen drei Konstellationen: fehlende Beurteilungen für neue Tätigkeiten oder eingeführte Technologien, unvollständige Erfassung psychischer Belastungen sowie Dokumentationen, die formal vorhanden, aber inhaltlich unzureichend sind. Eine formal ausgefüllte Checkliste in der Schublade genügt nicht mehr.



Die neue Kontrolllogik der Behörden


Die Kontrollen folgen einem neuen Ansatz. Statt technischer Stichproben prüfen die Aufsichtsbehörden jetzt systematisch das gesamte Arbeitsschutzmanagementsystem – inklusive der Frage, ob die Gefährdungsbeurteilung aktuell ist und psychische Belastungen erfasst.


Das hat praktische Konsequenzen: Betriebsärzte, die ihre Betreuungsberichte nicht aktuell halten oder die psychische Dimension ihrer Betreuungsmandate nicht dokumentieren, werden bei einer Betriebsbesichtigung als Lücke sichtbar – und ihre Mandanten geraten unter Erklärungsdruck.



Handlungsempfehlungen für Betriebsärzte:


1. Bestandsaufnahme bei allen Bestandskunden: Liegt eine psychische Gefährdungsbeurteilung vor? Wann wurde sie zuletzt aktualisiert? Sind Homeoffice, mobile Arbeit und neue Arbeitsprozesse erfasst?


2. Aktive Beratungspflicht dokumentieren: Wer den Arbeitgeber auf fehlende oder unzureichende Beurteilungen hingewiesen hat, muss das nachweisen können. Ein mündlicher Hinweis im Jahresgespräch reicht nicht. Schriftliche Beratungsprotokolle sind zwingend.


3. GDA-konforme Methodik sicherstellen: Validierte Instrumente wie der COPSOQ, der KFZA oder das SPA-Screening sollten bekannt und empfehlungsfähig sein. Die Empfehlung einer nicht validierten Methode kann im Nachgang als Beratungsfehler gewertet werden.


4. Betreuungsberichte aktualisieren: Ab 2026 müssen Betriebsärzte ihre Fortbildungen nachweisen können und in ihrem jährlichen Bericht dokumentieren. Gleichzeitig sollte der Bericht den Status der psychischen Gefährdungsbeurteilung im Mandat ausdrücklich ausweisen.


5. Schweigepflicht und Beratungspflicht trennen: Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB – er darf dem Arbeitgeber keine Diagnosen oder Befunde mitteilen. Gleichzeitig besteht eine aktive Beratungspflicht zu strukturellen Belastungsfaktoren. Diese Grenze präzise zu ziehen und zu dokumentieren, ist 2026 wichtiger denn je.



Fazit: Wer jetzt nicht handelt, handelt fahrlässig


Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist kein Papiertiger mehr. Sie ist das Thema, das Betriebsärzte, Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden in den nächsten Jahren gemeinsam beschäftigen wird – und das Gerichte bereits heute als Haftungsmaßstab heranziehen.


Betriebsärzte, die ihre Kunden hier systematisch prüfen, ihre Beratungsleistung klar dokumentieren und ihre Kunden proaktiv in die Pflicht nehmen, stärken nicht nur deren Rechtsposition – sie sichern auch die eigene.


Portrait Anwalt Thomas Engelke

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer betriebsärztlichen Betreuung oder zur haftungsrechtlichen Einordnung Ihrer Rolle bei der Gefährdungsbeurteilung? Ich berate Sie gerne.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall.



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